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Vermögensnachfolge

Vorweggenommene Erbfolge

Häufig ist es gewünscht, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten der älteren Generation auf die Nachfolger, vor allem die Kinder, zu übertragen. Wesentliche Argumente hierfür sind z.B. die finanzielle Ausstattung von Kindern, das Heranführen der Nachfolgegeneration an die Verwaltung des Vermögens, das Ausnutzen steuerlicher Freibeträge etc.

Bei einer solchen vorweggenommenen Erbfolge sind vielerlei Punkte zu beachten, unter anderem:

  • Anrechnung der Zuwendungen auf etwaige Pflichtteilsansprüche der Empfänger;
  • Ausgleichung einseitiger oder unterschiedlich hoher Zuwendungen unter Abkömmlingen;
  • Vorbehalte zu Gunsten der Schenker, insbesondere ein sog. Nießbrauchsvorbehalt;
  • etwaige Rückforderungsrechte der Schenker unter bestimmten Umständen.

Derartige Zuwendungsverträge bedürfen dann der notariellen Beurkundung, wenn sich die Beurkundungspflicht aus besonderen Rechtsvorschriften ergibt, insbesondere bei der Übertragung von Grundbesitz oder von GmbH-Anteilen. Generell bedürfen Schenkungsversprechen, die nicht sofort erfüllt werden, zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.