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Unternehmen

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Auch hier ist zu unterscheiden zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen.

Die Veräußerung und Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar hat, sobald die Übertragung wirksam geworden ist, eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Für die Veräußerung von Aktien ist dagegen keine notarielle Beurkundung erforderlich. Auch muss die Veräußerung nicht dem Handelsregister angezeigt werden.

Die Übertragung von Anteilen an einer Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft oder an einer Partnerschaftsgesellschaft bedarf ebenfalls keiner besonderen Form, insbesondere nicht der notariellen Beurkundung. Änderungen in der Gesellschafterstellung müssen jedoch zum Handelsregister angemeldet werden; diese Anmeldung muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden; die Unterschriften sind notariell zu beglaubigen. Insbesondere bei der Übertragung von Kommanditbeteiligungen sind, insbesondere um Haftungsrisiken für den Erwerber zu vermeiden, Besonderheiten zu beachten.

Die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf keiner besonderen Form und ist auch nicht zu einem Register anzumelden. Wenn jedoch die GbR Eigentümerin von Grundbesitz ist, muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden, was wiederum eine mindestens notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten voraussetzt. Diese wird in aller Regel vom Notar vorbereitet.

Bei allen Arten von Übertragungsverträgen sind Regelungen z.B. zum Übertragungsstichtag, zur Haftung der Veräußerer etc. aufzunehmen. Eine fachkundige Ausgestaltung des Vertrages ist daher notwendig.