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Vermögensnachfolge

Stiftungen

Bei einer Stiftung handelt es sich um eine „rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse“. Eine Stiftung kann als selbstständige Rechtsperson oder als sog. unselbstständige Stiftung errichtet werden; letzterenfalls benötigt sie einen Vermögensträger, der das Stiftungsvermögen treuhänderisch verwaltet.

Mit dem Vermögen der Stiftung soll ein vom Stifter festgelegter Zweck verfolgt werden.

Die Stiftung ist keine Gesellschaft und hat daher keine Gesellschafter. Sie hat aber die vom Stifter in der Stiftungssatzung festgelegten Organe, häufig einen Vorstand, der die Geschäfte der Stiftung führt, und einen Stiftungsrat, der den Vorstand überwacht und für die Einhaltung und Umsetzung des Stiftungszwecks sorgt.

Eine rechtsfähige Stiftung unterliegt der Aufsicht der Stiftungsbehörde, in Baden-Württemberg des zuständigen Regierungspräsidiums.

Häufig verfolgen Stiftungen gemeinnützige Zwecke, was steuerliche Vergünstigungen, insbesondere bei der Errichtung der Stiftung, bei Spenden und bei sog. Zustiftungen mit sich bringt.

Stiftungen können aber auch, meistens mittelbar, als Träger von Unternehmen dienen. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die Robert Bosch Stiftung.

Die Errichtung einer Stiftung bedarf als solche an sich keiner notariellen Beurkundung. Häufig ist hieran dennoch ein Notar beteiligt, sei es, weil er als fachkundiger Ratgeber und Gestalter bei der Ausformulierung der Stiftungssatzung hinzugezogen wird, oder weil die Errichtung der Stiftung in einem von ihm beurkundeten Testament vorgesehen ist, oder weil Grundbesitz in die Stiftung eingebracht werden soll.