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Vermögensnachfolge

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

In manchen Fällen wollen der (künftige) Erblasser und einer oder mehrere seiner (künftigen) gesetzlichen Erben vereinbaren, dass den (künftigen) gesetzlichen Erben nichts oder nur das zustehen soll, was ihnen durch letztwillige Verfügung ausdrücklich zugewendet wird. Beispielfälle sind insbesondere:

  • Ein künftiger Erbe erhält einen wesentlichen Teil des Vermögens des Erblassers, z.B. sein Unternehmen, und verzichtet im Gegenzug auf weitere erbrechtliche Ansprüche.
  • Ein künftiger Erbe wird „abgefunden“, z. B. weil das Verhältnis zu ihm angespannt ist.
  • Getrennt lebende Ehegatten wollen erbrechtlich getrennte Wege gehen.
  • Spät heiratende, in der Regel bereits vermögende Ehegatten wollen nicht nur zu Lebzeiten Gütertrennung, sondern jeder von ihnen will auch nach seinem Tod über sein Vermögen völlig unabhängig vom anderen Ehegatten verfügen können.

Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht kommt generell insbesondere bei solchen (künftigen) Erben in Betracht, die im Falle des Todes des Erblassers einen Pflichtteil geltend machen könnten.

Um dem „begünstigten“ Ehegatten die gewünschte freie Gestaltung seiner Vermögensnachfolge im Falle seines Todes – ohne Rücksicht auf einen bestimmten Pflichtteilsberechtigten – zu ermöglichen, genügt in der Regel ein sog. Pflichtteilsverzicht des Betreffenden. Vereinfacht gesagt, gibt der Pflichtteilsverzicht dem künftigen Erblasser die Möglichkeit, den Verzichtenden zu übergehen und letztwillig frei zu verfügen; der Verzichtende kann keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ein Pflichtteilsverzicht entfaltet allerdings nur dann Wirkung, wenn der (künftige) Erblasser eine entsprechende letztwillige Verfügung errichtet und hierin den Verzichtenden „enterbt“.
Verhältnismäßig häufig wird ein Pflichtteilsverzicht nur hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte (z.B. des unternehmerischen Vermögens des Erblassers) oder bestimmter Zuwendungen (z. B. der lebzeitigen Übertragung eines Unternehmens an ein bestimmtes Kind) vereinbart. Dies ist ohne weiteres zulässig.

Weiter als der Pflichtteilsverzicht geht der sog. Erbverzicht. Hier verzichtet der Betreffende nicht nur auf seine Pflichtteilsansprüche, sondern gleich ganz auf sein gesetzliches Erbrecht. In diesem Fall ist der Verzichtende – anders als beim Pflichtteilsverzicht – auch dann von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine zusätzliche letztwillige Verfügung errichtet. Zu beachten ist allerdings, dass durch einen Erbverzicht die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten steigen.

Sowohl der Pflichtteilsverzichts- als auch der Erbverzichtsvertrag müssen notariell beurkundet werden, da es sich um ganz wesentliche Entscheidungen, insbesondere für den Verzichtenden, handelt.