Überbeglaubigungen und Apostillen
Von wenigen benachbarten Ländern abgesehen, können die Urkunden eines deutschen Notars im Ausland regelmäßig nicht ohne eine zusätzliche „Zertifizierung“ verwendet werden. Hierdurch soll aus der Sicht des ausländischen Staates sichergestellt werden, dass die deutsche notarielle Urkunde ihrerseits echt ist.
Diese Sicherstellung erfolgt entweder im Wege einer sog. Legalisation (z.B. Überbeglaubigung der Unterschrift des Notars durch das zuständige Landgericht; Bestätigung der Echtheit der Urkunde des Landgerichts durch das Bundesverwaltungsamt; sodann Bestätigung der Echtheit durch die Botschaft des betreffenden Landes) oder im vereinfachten Verfahren mit vielen Ländern durch bloße Einholung einer sog. Apostille (international standardisierte Echtheitsbestätigung durch das Landgericht).