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Vorsorge

Betreuungs- und Patientenverfügungen

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht soll insbesondere auch vermieden werden, dass „im Falle der Fälle“ eine staatliche Betreuung angeordnet wird.

Falls keine Vollmacht besteht oder für den Fall, dass eine erteilte Vollmacht ganz ausnahmsweise nicht greifen sollte, kann mit einer Betreuungsverfügung im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl regelmäßig gebunden. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer.

Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen wollen. Wenn die Patientenverfügung konkret gefasst wird und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat der Arzt diese dann unmittelbar umzusetzen und ist der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer hieran gebunden.

Sehr informativ zu diesen Fragen ist die Website des Bundesministeriums für Justiz.

Eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung bedürfen keiner notariellen Form, sollten aber schriftlich abgefasst sein. Da es sich insbesondere bei einer Patientenverfügung um höchstpersönliche Fragen handelt, die jeder für sich entscheiden muss, kann der Notar insoweit keine inhaltlichen Empfehlungen abgeben, sondern allenfalls über allgemeine Fragen beraten und ggf. bei der Formulierung behilflich sein. In jedem Fall sollten Sie sich über mögliche Gestaltungen einer Patientenverfügung selbst eingehend informieren.