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Unternehmen

Gesellschaftervereinbarungen

Evtl. können und wollen alle Gesellschafter oder einzelne von ihnen außerhalb eines Gesellschaftsvertrages unter sich eine Vereinbarung schließen.

Besonders häufig findet man sog. Poolvereinbarungen, in welchen sich die zu einer Gesellschaftergruppe gehörenden Personen, z.B. die Angehörigen einer Familie, die neben anderen Familien an einer Gesellschaft beteiligt sind, regeln, wie sie ihr Stimmrecht in der Gesellschaft ausüben oder was gelten soll, wenn ein Poolmitglied seine Beteiligung veräußern will.

Bei der Erstellung solcher Gesellschaftervereinbarungen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Gesellschaftsform zu beachten. Insbesondere bei GmbH-Beteiligungen kann nach gesetzlicher Vorschrift eine notarielle Beurkundung erforderlich sein. Selbstverständlich spielen hierbei besonders häufig auch steuerliche Überlegungen eine Rolle, die ggf. unter Einbeziehung des Steuerberaters zu klären sind.