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Vermögensnachfolge

Familienpool

Häufig wollen die Eltern zwar zu ihren Lebzeiten Vermögenswerte auf ihre Kinder übertragen, aber sich selbst jegliche Nutzungen am übertragenen Vermögen vorbehalten (s. hierzu Vorweggenommene Erbfolge) und darüber hinaus auch an der Substanz des übertragenen Vermögens beteiligt bleiben und/oder eine Zersplitterung des Familienvermögens mindestens bis in die nächste Generation hinein, evtl. auch darüber hinaus, verhindern.

Hierfür kann ein Familienpool in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werden, an der auch die übertragenden Eltern beteiligt sind. Auf diesen Familienpool werden dann die betreffenden Vermögenswerte (häufig unter Nießbrauchsvorbehalt) übertragen; die übertragenden Eltern können an dem Familienpool beteiligt sein. In dem Gesellschaftsvertrag des Familienpools ist außer den üblichen Bestimmungen unter besonderer Beachtung der familiären Situation z.B. zu regeln, welche (ggf. auch über ihre Beteiligung hinausreichenden) Stimmrechte die Eltern haben sollen, ob und wann ein Gesellschafter berechtigt sein soll, seine Beteiligung zu kündigen, wer beim Tod eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt im Familienpool sein soll, in welcher Weise ein ausgeschiedener Gesellschafter bzw. dessen Erben abgefunden werden sollen etc.