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Ehe, Familie und Partnerschaft

Ehe- und Partnerschaftsverträge

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Rechtsverhältnisse von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern sind im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches recht umfassend geregelt. Dies betrifft insbesondere den Güterstand und auch die Rechtsfolgen im Falle einer Trennung und Scheidung.

Wenn kein Ehevertrag besteht, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach hat jeder Ehepartner, wie auch bei einer Gütertrennung, sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung der Ehe, gleichgültig ob durch Scheidung oder durch Tod, findet jedoch ein Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens der beiden Partner (des sog. Zugewinns) statt, wobei jedoch das Vermögen, das ein Partner während der Ehe z.B. von seinen Eltern erbt oder übertragen erhält, als bei Beginn der Ehe schon vorhanden gilt. Weitere Folge des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist, dass ein Ehepartner die Zustimmung des anderen Ehepartners braucht, wenn er über Vermögenswerte verfügen will, die den wesentlichen Teil seines Vermögens ausmachen (z.B. eine ihm gehörende Wohnung, die 90 % seines Gesamtvermögens darstellt).

Für den Fall einer Scheidung enthält das Gesetz auch umfassende Regelungen dazu, wann ein Partner vom anderen Unterhalt verlangen kann (sog. Geschiedenenunterhalt) und in welcher Weise die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen sind (sog. Versorgungsausgleich).

Diese gesetzlichen Regelungen können – in bestimmten Grenzen – durch einen Ehevertrag modifiziert werden. Ein solcher Ehevertrag kann vor oder auch während der Ehe geschlossen werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Einem solchen Ehevertrag wird stets eine eingehende Beratung vorausgehen. Bei dieser Beratung ergibt sich häufig, dass die gesetzlichen Regelungen ausreichend und für die individuellen Verhältnisse der Beteiligten geeignet sind.

In einigen Fällen sind jedoch Modifikationen der gesetzlichen Regelungen sinnvoll und/oder gewünscht, z.B.

  • wenn ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist,
  • wenn ein Ehepartner sogenanntes Familienvermögen hat, für welches der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden soll,
  • wenn beide Ehepartner für den Fall der Scheidung keinen Ausgleich ihres Vermögens wünschen.

In diesen (und anderen) Fällen ist dann eine individuelle Regelung zu finden, welche den Interessen beider Partner gerecht wird.

Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Ganz andere Probleme stellen sich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, insbesondere wenn die Partner gemeinsames Vermögen, z.B. ein Haus oder eine Wohnung, erwerben. Hier fehlt es an konkreten gesetzlichen Regelungen und schon aus diesem Grund ist es häufig zweckmäßig, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen.

Regelungsbedürftige Punkte können z.B. sein:

  • Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie, wenn die Partner sich trennen?
  • Soll für den Streitfall weitere Vorsorge getroffen werden?
  • Was passiert, wenn ein Partner stirbt? Insbesondere: soll der andere Partner dann in der gemeinsamen Immobilie bleiben können oder den Anteil des verstorbenen Partners an dieser Immobilie erben?

Eine Vereinbarung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welche eine Immobilie betrifft, ist im Zweifel beurkundungsbedürftig.

Ebenso beurkundungsbedürftig ist auch ein Erbvertrag zwischen den Partnern, durch welche sich die Partner gegenseitig für den Fall des Todes eines Partners absichern können.