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Bauträgerobjekte
Notarielle Vorbereitung eines Bauträgerprojekts
Hierzu gehören insbesondere folgende notarielle Tätigkeitsbereiche:
- Begleitung des Bauträgers beim Erwerb des Grundstücks; hierbei müssen häufig Regelungen betreffend die Bebaubarkeit des Grundstücks in den Vertrag aufgenommen werden, z.B. ein Rücktrittsrecht des Bauträgers oder eine Kaufpreisanpassung für den Fall, dass die vorgesehene Bebaubarkeit nicht erreicht werden kann;
- Vorbereitung und Beurkundung der Teilungserklärung, welche regelmäßig zugleich eine Baubeschreibung enthält. Häufig sind in eine Teilungserklärung auch Sonderregelungen zur künftigen Nutzung (z.B. als Studentenwohnheim, als „betreutes Wohnen“ o.ä.) aufzunehmen;
- Vorbereitung und Beurkundung von Dienstbarkeiten etc., welche zur Absicherung der vorgesehenen Bebauung und der Nachbarbebauung erforderlich sind;
- Vorbereitung eines Vertragsmusters für die mit den einzelnen Erwerbern abzuschließenden notariellen Erwerbsverträge.
Erwerb vom Bauträger
Der Erwerb einer Immobilie von einem Bauträger ist mit einer Reihe von zusätzlichen regelungsbedürftigen Fragen verbunden. Diese hängen insbesondere damit zusammen, dass
- das Gebäude – Haus oder Wohnung – vom Bauträger erst noch errichtet werden muss;
- selbst bei bereits errichteten neuen Gebäuden die Rechtsprechung häufig keinen Kaufvertrag, sondern einen sog. Werkvertrag annimmt;
- die Art und Weise der Bauerrichtung geregelt sein muss, z.B. in einer Baubeschreibung und den Plänen;
- auch etwaige Abweichungen von der Baubeschreibung oder Sonderwünsche des Erwerbers zu regeln sind;
- der Erwerber nach Baufortschritt zahlen soll, zu diesem Zeitpunkt jedoch häufig noch Grundschulden für die finanzierende Bank des Bauträgers eingetragen sind, welche der Baufinanzierung dienen.
Zu diesen Fragen gibt es auch außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches Sondergesetze, vor allem die Makler- und Bauträgerverordnung und die Hausbauverordnung, sowie umfangreiche Rechtsprechung.
Weitere und detaillierte Informationen über die Besonderheiten eines Erwerbs vom Bauträger können Sie z.B. dem Bauträgermerkblatt der Landesnotarkammer Bayern entnehmen.