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Vermögensnachfolge

Erbscheinsantrag und Ausschlagung einer Erbschaft

Erbscheinsantrag

Sofern es kein notarielles Testament bzw. keinen notariellen Erbvertrag mit eindeutiger Bestimmung der Erben gibt, wird ein sog. Erbschein benötigt, um die Erbfolge nachzuweisen. Der Erbschein wird auf Antrag eines Erben vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Die Erteilung eines solchen Erbscheins setzt wiederum voraus, dass der Erbe die familiären und erbrechtlichen Verhältnisse im Einzelnen darstellt und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert. Diese eidesstattliche Versicherung muss entweder vor dem Nachlassgericht erklärt oder notariell beurkundet werden.

Ausschlagung einer Erbschaft

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt häufig dann, wenn zum Nachlass keine Vermögenswerte gehören oder dieser gar überschuldet ist. Sie ist nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne möglich (in der Regel 6 Wochen ab Kenntnis davon, dass man Erbe geworden ist).

Die Ausschlagungserklärung muss entweder direkt zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden oder notariell beglaubigt sein, d.h. ein Notar muss die Echtheit der Unterschrift des Ausschlagenden beglaubigen. Selbstverständlich wird der Notar hierbei dem Ausschlagenden auch die Bedeutung seiner Erklärung erläutern.