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Vermögensnachfolge

Testamente und Erbverträge

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag wird geregelt, was im Falle des Todes gelten soll, insbesondere, wer Erbe werden und ggf. wer welche Vermögensgegenstände aus dem Nachlass erhalten soll.

Testamente

Ein Testament ist in der Form eines Einzeltestaments oder in der Form eines gemeinschaftlichen Testaments möglich. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten zusammen errichtet werden, nicht aber von sonstigen Personen, selbst wenn diese eng miteinander verbunden sind.

Ein Testament – gleichgültig ob als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament von Ehegatten – kann grundsätzlich auch eigenhändig errichtet werden. Es muss dann vollständig von Hand geschrieben und (tunlichst mit Ort und Datum versehen) unterschrieben werden; bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament müssen beide Ehegatten unterschreiben.

Erbvertrag

In einem Erbvertrag können erbrechtliche Anordnungen mit bindender Wirkung getroffen werden. Erbverträge können nicht nur Ehegatten abschließen, sondern z.B. auch Eltern mit ihren Kindern, aber auch nicht verwandte Personen, die z.B. in einer Lebensgemeinschaft leben.

Ein Erbvertrag muss stets in notariell beurkundeter Form abgeschlossen werden.

Der Oberbegriff für Testamente und Erbverträge ist „letztwillige Verfügung“.

Inhaltliche Regelungen in einem Testament oder einem Erbvertrag

In einer letztwilligen Verfügung kann vor allem geregelt werden:

  • Wer wird Erbe? Der Erbe wird bzw. die Erben werden sog. Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d.h. auf sie gehen automatisch alle Vermögenswerte des Erblassers und alle Verbindlichkeiten über.
  • Wer soll bei einem Wegfall eines Erben als Ersatzerbe an seine Stelle treten?
  • Sofern eine Person nur einzelne Gegenstände oder z.B. eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass erhält, kann ein sog. Vermächtnis angeordnet werden.
  • Soll nicht der Erbe, sondern eine andere Person den Nachlass verwalten, kann diese Person als sog. Testamentsvollstrecker benannt werden.
  • Wird eine Verfügung von Todes wegen von mehreren Personen getroffen, insbesondere durch Erbvertrag, sind Regelungen dazu zu finden, in welchem Umfang diese Personen an die getroffenen Verfügungen gebunden sein sollen, vor allem nach dem Tod eines von ihnen.