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Unternehmen

Registeranmeldungen, insb. Handelsregister

Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch um einen reibungsloseren Ablauf zu gewährleisten, sieht das Gesetz vor, dass Anmeldungen zu vielen staatlichen Registern notariell zu beglaubigen sind. Dies betrifft insbesondere das Handelsregister, aber auch das Partnerschaftsregister und sogar das Vereinsregister.

Zu den Aufgaben des Notars gehört es in aller Regel, die entsprechende Registeranmeldung fachgerecht vorzubereiten, sodann die notwendigen Unterschriften auf der Anmeldung zu beglaubigen und schließlich für den Vollzug der Anmeldung im Register zu sorgen sowie die Richtigkeit der Eintragung zu überwachen.

Handelsregister

Zum Handelsregister anzumelden sind beispielweise

bei allen Unternehmensformen (Gesellschaften oder Einzelkaufmann/-frau)

  • die Neueintragung des Kaufmanns bzw. der Kauffrau oder der Gesellschaft,
  • Änderungen der Firmenbezeichnung,
  • Änderungen des Gesellschaftssitzes,
  • Änderungen der Geschäftsanschrift,
  • Änderungen in den Vertretungsverhältnissen,
  • die Erteilung sowie das Erlöschen von Prokuren,
  • die Begründung oder das Erlöschen von in das Handelsregister einzutragenden Zweigniederlassungen,
  • Umwandlungen,
  • Begründung und Beendigung von Unternehmensverträgen;

zusätzlich bei einer Personengesellschaft (OHG oder einer KG)

  • jegliche Änderungen im Gesellschafterbestand, sei es durch das Ausscheiden oder den Eintritt eines Gesellschafters oder durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen,
  • Änderungen bei den in das Register eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten;

zusätzlich bei einer GmbH

  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung der GmbH,
  • Änderungen in der Geschäftsführung, z.B. durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder durch das Ausscheiden eines bisherigen Geschäftsführers,
  • bei Änderungen im Gesellschafterbestand ist auf elektronischem Weg eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen; die Einreichungspflicht trifft z.T. die Geschäftsführung, z.T. auch den Notar, wenn ein solcher an der Änderung beteiligt war;

zusätzlich bei einer AG

  • Änderungen der Satzung der AG,
  • Änderungen im Vorstand, z.B. durch Bestellung eines neuen Vorstandes oder durch das Ausscheiden eines bisherigen Vorstandes,
  • gewisse Beschlüsse der Hauptversammlung und Änderungen im Aufsichtsrat sind dem Handelsregister mitzuteilen.

Partnerschaftsregister

Im Partnerschaftsregister werden Partnerschaften eingetragen, zu denen sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen können. Eine Sonderform ist die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung („mbB“).

Für Eintragungen in das Partnerschaftsregister gelten ähnliche Grundsätze wie für die Eintragungen bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister.