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Immobilien

Immobilienbezogene Vollmachten

Wenn ein Verkäufer oder ein Käufer selbst nicht an der Beurkundung teilnehmen kann, will er häufig eine Vertrauensperson bevollmächtigen, ihn zu vertreten. Hierzu bedarf es einer Vollmacht.

Ebenso kommt es vor, dass ein Unternehmen, eine Privatperson oder ein Familienpool eine bestimmte Person umfassend für Immobiliengeschäfte, nicht aber für sonstige Angelegenheiten bevollmächtigen will.

Damit eine solche immobilienbezogene Vollmacht auch vom Grundbuchamt anerkannt wird, muss sie mindestens notariell beglaubigt sein. Zum Aufgabenbereich des Notars gehört es, solche immobilienbezogene Vollmachten mit dem richtigen Inhalt vorzubereiten und dann die Unterschrift des Vollmachtgebers zu beglaubigen.